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Artikel 1 ADR – Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.10.1995

Artikel 1

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 10 220, 10 221, 10 251 sowie der Anhänge B.1a und B.1b des ADR dürfen festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die vor dem 30. Juni 1995 gebaut wurden und nicht den ab 1. Januar 1995 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, jedoch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften gebaut wurden, weiter für die Beförderung von Stoffen der Klasse 3 Ziffer 61c) verwendet werden.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

(3) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

Den Haag, am 28. Juli 1995

Karlstad, am 26. August 1995

Wien, am 3. Oktober 1995

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012556

Dokumentnummer

NOR12156269

alte Dokumentnummer

N9199551462J

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