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Artikel 12 Luftverkehrsabkommen – Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 12

ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ertrag erwirtschaftet wurde, zu erfolgen. Die Überweisung hat in einer frei konvertierbaren Währung auf Basis der offiziellen Wechselkurse, oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, zu den gängigen Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen zu erfolgen.

(2) Falls eine Vertragspartei der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen auferlegt, hat die letztere das Recht, den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproke Beschränkungen aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012472

Dokumentnummer

NOR12155819

alte Dokumentnummer

N9199530473L

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