vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Kinderradfahrausweis-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.1994

§ 1

Der Radfahrausweis ist entsprechend der Anlage mit einer Länge von 85 mm und einer Breite von 55 mm auszuführen. An geeigneter Stelle kann das Zeichen einer gemeinnützigen Organisation, die die Herstellung des Ausweises finanziell unterstützt, aufscheinen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)