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§ 8 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

3. ABSCHNITT

Entgelt Absetzung für Abnützung

§ 8.

(1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den §§ 1, 3 und 4 zu berechnen.

(2) Werden gemäß § 13 Abs. 7 WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

Schlagworte

Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155666

alte Dokumentnummer

N9199442287J

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