vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Aufschließungskosten

§ 3.

Bei der Ermittlung der Aufschließungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 WGG ist von den Kosten jener Maßnahmen auszugehen, die

  1. 1. der widmungsgemäßen Nutzung des Grundstückes und der widmungsgemäßen Benützung der auf ihm errichteten Baulichkeit dienten oder
  2. 2. gemäß behördlichem Auftrag im Sinne der späteren Nutzung des Grundstückes vorzunehmen waren.

    Dabei sind Kosten, die für Aufwendungen innerhalb und außerhalb des Grundstückes erwachsen sind, soweit sie nicht bereits gemäß den §§ 1 und 2 berücksichtigt wurden, der Berechnung zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155661

alte Dokumentnummer

N9199442282J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)