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§ 19 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2017

5. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten

§ 19.

Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.

Schlagworte

Grundkosten, Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40194230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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