5. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten
§ 19.
Die Zustellung der Abrechnung über die gesamten Herstellungskosten (§ 18 Abs. 3 WGG) kann rechtswirksam an die Adresse des Miet-, Nutzungsgegenstandes oder Wohnungseigentumsobjektes bewirkt werden, falls der Mieter, sonstige Nutzungsberechtigte oder Wohnungseigentümer keine andere Adresse bekanntgegeben hat oder keine Zustelladresse vereinbart wurde.
Schlagworte
Grundkosten, Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR40194230
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