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§ 1 ERVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

1. ABSCHNITT

Gesamte Herstellungskosten Baukosten

§ 1.

(1) Bei der Ermittlung der Baukosten gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) ist von jenem Betrag auszugehen, der für die Errichtung der Baulichkeit nachweislich aufgewendet wurde. Diesem Betrag sind hinzuzurechnen:

  1. 1. Kosten für Aufwendungen zur widmungsgemäßen Benützung der Baulichkeit sowie
  2. 2. Rückstellungen für notwendige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Baulichkeit stehen, jedoch erst in späterer Folge vorgenommen werden. Darunter sind insbesondere solche Maßnahmen zu verstehen, die
  1. a) gemäß baubehördlichem Auftrag erfolgen oder
  2. b) die Aufrechterhaltung der Nutzung der Baulichkeit für die Zukunft gewährleisten.

(2) Die Baukosten für Einstellplätze (Garagen), Abstellplätze, Gemeinschaftseinrichtungen und andere sonstige Räumlichkeiten sowie für andere Teile der Liegenschaft sind bei den Baukosten jener Baulichkeit zu berücksichtigen, der diese Einrichtungen zugerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155659

alte Dokumentnummer

N9199442280J

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