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Artikel 1 Bestimmung des Straßenverlaufes bezüglich der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Brunn am Gebirge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 1

  1. 1. Im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge werden folgende Anschlüsse von Gemeindestraßen in die Zu- und Abfahrtsstraßen der Autobahn hergestellt:
  1. 2. Die Rampe 100 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird verlegt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,078 der Rampe 100 und bindet bei km 0,192 wieder in den Bestand ein.
  2. 3. Die Rampe 600 der Zu- und Abfahrtsstraßen im Bereich der Anschlußstelle Brunn am Gebirge der A 21 Wiener Außenring Autobahn wird verlegt. Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,325 der Rampe 600 und bindet bei km 0,412 wieder in den Bestand ein.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10012433

Dokumentnummer

NOR12155527

alte Dokumentnummer

N9199440751J

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