Artikel 17
Protokolle
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf jeder ordentlichen Tagung Protokolle des Übereinkommens beschließen.
(2) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
(3) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.
(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.
(5) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2022
Gesetzesnummer
10012409
Dokumentnummer
NOR12155211
alte Dokumentnummer
N9199437270J
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