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Artikel 17 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1994

Artikel 17

Protokolle

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf jeder ordentlichen Tagung Protokolle des Übereinkommens beschließen.

(2) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.

(3) Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Protokolls werden durch das Protokoll selbst festgelegt.

(4) Nur Vertragsparteien des Übereinkommens können Vertragsparteien eines Protokolls werden.

(5) Beschlüsse auf Grund eines Protokolls werden nur von den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls gefaßt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155211

alte Dokumentnummer

N9199437270J

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