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§ 6 ÖAeCVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2006

Versicherung

§ 6

(1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.

(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.

(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

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