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§ 2 ÖAeCVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2015

§ 2

(1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- undLuftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

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