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§ 9 Kalibrierdienstverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verfahrenskosten

§ 9.

(1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße .5 595 Euro
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche Meßgröße 290 Euro

(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.

(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:

  1. 1. als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße 726 Euro
  2. 2. zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße 290 Euro

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR40025185

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