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§ 3 Schulwegsicherungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Zeichengebung

§ 3

(1) Gemäß § 97a StVO betraute Personen haben von der Fahrbahn aus durch Hochheben des Signalstabes die Aufforderung zum Anhalten zu geben. Schülerlotsen haben bei der Begleitung der die Fahrbahn überquerenden Kinder den Signalstab hochzuhalten.

(2) Der Signalstab ist bei der Zeichengebung senkrecht zur Fahrtrichtung zu halten, daß seine Scheibe für Lenker herannahender Fahrzeuge deutlich sichtbar ist.

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