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§ 26 KHVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

5. Abschnitt

Direktes Klagerecht Anspruchsberechtigung

§ 26

Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.

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