5. Abschnitt
Direktes Klagerecht Anspruchsberechtigung
§ 26
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)