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§ 23 KHVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Gerichtsstand

§ 23

Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.