vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 KHVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.

(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte