Artikel 22
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 8. November 1993 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154587
alte Dokumentnummer
N9199332390J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
