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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 2

Gewährung von Rechten

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet).

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019

Gesetzesnummer

10012303

Dokumentnummer

NOR12154567

alte Dokumentnummer

N9199332370J

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