Artikel 2
Gewährung von Rechten
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet).
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154567
alte Dokumentnummer
N9199332370J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
