Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen.
2. Derartige Überweisungen erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen eines zwischen den Vertragsparteien über die Regelung finanzieller Angelegenheiten abgeschlossenen Abkommens. Gibt es kein derartiges Abkommen oder fehlen in diesem für die Überweisung von Reinerträgen relevante Bestimmungen, so hat die Überweisung ohne unangemessene Verzögerung in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften der Vertragsparteien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Gesetzesnummer
10012303
Dokumentnummer
NOR12154578
alte Dokumentnummer
N9199332381J
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