Artikel 28
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 30. April 1979 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
3. Nach dem 30. April 1979 liegt dieses Übereinkommen für alle Staaten, die nicht Unterzeichnerstaaten sind, zum Beitritt auf.
4. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154502
alte Dokumentnummer
N9199331465J
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