Artikel 20
Verjährung von Ansprüchen
1. Ansprüche aus der Beförderung von Gütern nach diesem Übereinkommen verjähren, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren ein gerichtliches oder schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
2. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beförderer die Güter ganz oder zum Teil abgeliefert hat, oder, wenn keine Güter abgeliefert worden sind, am letzten Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden sollen.
3. Der Tag, an dem die Frist beginnt, wird nicht mitgerechnet.
4. Derjenige, gegen den ein Anspruch geltend gemacht wird, kann jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist die Frist durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung dem Geschädigten gegenüber verlängern. Die Frist kann durch Abgabe einer weiteren Erklärung oder weiterer Erklärungen erneut verlängert werden.
5. Eine Rückgriffsklage einer haftbar gemachten Person kann auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Verjährungsfrist erhoben werden, wenn sie innerhalb der Frist erhoben wird, die nach dem Recht des Staates gilt, in dem das Verfahren eingeleitet wird. Jedoch darf die Frist nicht weniger als 90 Tage seit dem Tag betragen, an dem derjenige, der die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage in dem Verfahren gegen ihn selbst zugestellt worden äst.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154494
alte Dokumentnummer
N9199331457J
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