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Artikel 1 ADR - Widerruf von sieben Vereinbarungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.1993

Artikel 1

Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister des Königreiches Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

  1. 1. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Dicumylperoxid mit einem Peroxidgehalt von mehr als 95% (BGBl. Nr. 391/1981)
  2. 2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung zur Beförderung von Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,4-benzol und Bis-(2-tert. butylperoxy-isopropyl)1,3-benzol (BGBl. Nr. 585/1982)
  3. 3. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 442/1989)
  4. 4. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 443/1989)
  5. 5. gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% bzw. 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 444/1989)
  6. 6. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Aluminiumstaub und Aluminiumpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 313/1991)
  7. 7. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Freistellung von Zinkstaub und Zinkpulver von den Beförderungsvorschriften des ADR (BGBl. Nr. 543/1989)

    sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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