Prüfungskommissäre
§ 7
(1) Als Prüfungskommissäre können Personen, die
- 1. ein Studium einschlägiger Fachrichtung an einer technischen Universität,
- 2. praktische Erfahrung mit der Bedienung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen und
- 3. eine theoretische Ausbildung für die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen dem Landeshauptmann nachgewiesen haben, von diesem bestellt werden.
(2) Die Bestellung der Prüfungskommissäre kann auch befristet ausgesprochen werden und auf eine oder mehrere Betriebswärtergattungen eingeschränkt werden.
(3) Mit dem Übertritt in den dauernden Ruhestand des jeweiligen Prüfungskommissärs verliert jede Bestellung ihre Gültigkeit.
(4) Im Falle grober Vergehen kann die Abbestellung von Prüfungskommissären durch den Landeshauptmann bescheidmäßig erfolgen.
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