§ 9g wurde gemäß Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 204/2022, aufgehoben. Die Überschrift wurde daher hierher übernommen.
Marktüberwachung
Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel
§ 9h.
(1) Für elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1.
(2) Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in § 13 Z 3 genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
§ 9g wurde gemäß Art. 2 Z 7, BGBl. I Nr. 204/2022, aufgehoben. Die Überschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40248280
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