Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 9f
(1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,
- 1. von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;
- 2. an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.
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