Strafbestimmungen
§ 2.
Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10012233
Dokumentnummer
NOR40026754
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