§ 4.
(1) Maßbehältnis-Flaschen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- 1. Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden
- a) das Nennvolumen, ausgedrückt in den Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 MEG;
- b) Die Ziffernhöhen zur Angabe des Nennvolumens sind wie folgt festgelegt:
| bis | 20 cl | mindestens 3 mm |
> 20 cl | bis | 100 cl | mindestens 4 mm |
> 100 cl |
|
| mindestens 6 mm |
- c) ein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes Herstellerzeichen;
- d) das Zeichen gemäß § 3 in der Mindesthöhe von 3 mm.
- 2. Am Flaschenboden oder an der Bodennaht, und zwar so, daß keine Verwechslung mit den Angaben nach Z 1 möglich ist, in Zahlen von der gleichen Mindesthöhe wie bei der Angabe des entsprechenden Nennvolumens, entsprechend dem (den) Füllverfahren (Füllung bei konstantem Füllvolumen oder Füllung bei konstanter Füllhöhe), für das die Flasche vorgesehen ist:
- a) die Angabe des Randvollvolumens in Zentilitern, jedoch ohne das Einheitenzeichen „cl“ und/oder
- b) die Angabe des Abstands in Millimetern von der oberen Randebene bis zur theoretischen Füllhöhe beim Nennvolumen mit dem Einheitenzeichen „mm“.
(2) Andere Angaben können auf der Maßbehältnis-Flasche angebracht werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung mit den Angaben nach Abs. 1 ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR12153638
alte Dokumentnummer
N9199318354L
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