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§ 14 FPVO 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2009

Verbindliche Werte für Nennfüllmengen und Behältnisvolumen von Fertigpackungen

§ 14.

Fertigpackungen mit den in Anhang 3 genannten Erzeugnissen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge innerhalb des aufgeführten Füllmengenbereiches einem der zugeordneten Werte entspricht. Dabei gelten für die Erzeugnisse des Anhanges 3 die Begriffsbestimmungen des Anhanges 4.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012232

Dokumentnummer

NOR40105221

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