Anhang 1
Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen
Die Prüfmethode der Eichbehörde gemäß § 6 wird wie folgt festgelegt:
1. Stichprobenentnahme
Es wird eine Stichprobe von Maßbehältnis-Flaschen desselben Musters und derselben Herstellung aus einem Los entnommen, das grundsätzlich der Produktion einer Stunde entspricht.
Ist das Ergebnis dieser Prüfung nicht zufriedenstellend, so ist eine zweite Prüfung vorzunehmen. Diese kann entweder bei einer weiteren Stichprobe, die einem Los entnommen worden ist, das der Produktion eines längeren Zeitraums entspricht, oder an Hand der Ergebnisse auf den Kontrollkarten des Herstellers, wenn die Produktion des Unternehmens einer vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Kontrolle unterzogen worden ist, vorgenommen werden.
Die Anzahl der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe beträgt 35.
2. Messung des Volumens der Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe
Die Maßbehältnis-Flaschen werden leer gewogen.
Sie werden mit Wasser von bekannter Dichte mit einer Temperatur von 20 ºC bis zu der zu überprüfenden Füllhöhe gefüllt.
Sie werden voll gewogen.
Die Kontrolle ist mit einem geeichten und für den Verwendungszweck geeigneten Meßgerät vorzunehmen. Die Unsicherheit in der Messung des Volumens darf höchstens 1/5 der Fehlergrenzen für das Nennvolumen der Maßbehältnis-Flaschen betragen.
3. Auswertung der Ergebnisse
Zu berechnen sind:
Der Mittelwert nach der folgenden Formel:
wobei xi die jeweils gemessenen Volumen der 35 Maßbehältnis-Flaschen der Stichprobe darstellen.
Die Standardabweichung s der gemessenen Volumen der Stichprobe nach folgender Formel:
Weiters sind die obere Toleranzgrenze To (Summe aus dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) sowie die untere Toleranzgrenze Tu (Differenz zwischen dem Nennvolumen und der Fehlergrenze für dieses Volumen) zu berechnen.
Das Los wird als vorschriftsmäßig im Sinne der Verordnung angesehen, wenn die Werte für den Mittelwert und die Standardabweichung gleichzeitig folgende drei Ungleichungen erfüllen:
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
10012232
Dokumentnummer
NOR12153654
alte Dokumentnummer
N9199318370L
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