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Artikel 1 ADR - Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat - Widerruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1993

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat (BGBl. Nr. 590/1989) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1993 widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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