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Artikel 1 ADR - Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% - Widerruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1993

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr des Vereinigten Königreiches nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 542/1989) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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