§ 9.
Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann die Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992) einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Anlagen durch Verordnung übertragen werden. In der Verordnung ist ein unmittelbarer Kostenersatz durch den Bund vorzusehen, soweit nicht eine Deckung aus laufenden Mauteinnahmen aus der übertragenen Strecke gegeben ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 286/1971
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10012184
Dokumentnummer
NOR12153350
alte Dokumentnummer
N9199224470J
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