Gegenstand des Gesetzes und Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen.
(2) Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kesselgesetzes gelten auch für dieses Bundesgesetz.
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