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Artikel 1 Auswirkungen grenznaher Flugplätze (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.2010

Artikel 1

  1. 1. Kontrollzone
  2. 1.1 Im Interesse der Flugsicherheit wird für den Flugplatz Altenrhein eine grenzüberschreitende Kontrollzone errichtet.
  3. 1.2 Die Begrenzung der Kontrollzone Altenrhein wird wie folgt festgelegt:
  1. a) 2 Kreisbogen verbunden durch die Tangenten:
  1. Radius 3 300 m um 47 30 31 N 09 26 48 E und
  2. Radius 3 300 m um 47 29 42 N 09 37 23 E.
  1. b) Obergrenze:
  1. 1.3 In die Kontrollzone Altenrhein darf nur dann eingeflogen werden,
  1. a) wenn der Pilot auf dem Flugplatz Altenrhein zu landen beabsichtigt oder
  2. b) wenn er von der Flugplatzkontrollstelle Altenrhein eine Freigabe zum Einflug in die Kontrollzone erhalten hat.
  1. 1.4 Österreichische Staatsluftfahrzeuge, die den über österreichischem Gebiet gelegenen Teil dieser Zone benützen wollen, haben in jedem Fall Vorrang vor anderen Luftfahrzeugen, die sich im gleichen Luftraum bewegen, sofern sich letztere nicht bereits in einer vorgerückten Operationsphase befinden, welche nur unter großen Risiken unterbrochen werden kann. Die zuständige österreichische Flugverkehrsdienststelle meldet der Platzverkehrsleitstelle Altenrhein, wenn sie diesen Vorrang in Anspruch nimmt.
  2. 2. Lärmbelastung/Lärmkorsett für den Flugplatz Altenrhein

Grenzwerte:

  1. 2.1 Jahres-Lärmbegrenzung
  1. 2.1.1 die Berechnung der Lärmbelastungskurven nach der Methode der schweizerischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, wobei für die Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen und der Flugwege in den Folgejahren die gleichen Grundsätze zu gelten haben wie 1988;
  2. 2.1.2 die Berechnung der Summe der nach Ziffer 2.2.1 ermittelten Tagespegel des jeweiligen Jahres.
  3. 2.2 Tages-Lärmbegrenzung
  1. 2.2.1 Der Tagespegel ergibt sich aus dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, wobei alle innerhalb der 24 Stunden auftretenden A-bewerteten Schallereignispegel (LAE) der einzelnen Flugbewegungen versehen mit Tonzuschlag zu berücksichtigen und auf zwölf Stunden zu beziehen sind. Der Tonzuschlag beträgt 3 dB, sofern die nach ISO 3891 über die Dauer der 10-dB-downtime in 1-Sekunden-Abschnitten ermittelte Tonkorrektur mindestens 1,6 dB ist. Der Referenzpunkt liegt im Schnittpunkt der Koordinaten 9.35221162 östlicher Länge und 47.28580728 nördlicher Breite. Die Schallereignispegel sind gemeinsam festzulegen.
  2. 2.2.2 Die Tagespegel nach Ziffer 2.2.1 werden vom Flugplatzhalter ermittelt und monatsweise dem Amt der Vorarlberger Landesregierung jeweils bis spätestens zum 15. des folgenden Monats vorgelegt.
  3. 2.3 Spitzenpegelbegrenzung
  1. 2.4 Ausgenommen von den Ziffern 2.1 und 2.2 sind Schallereignisse, die im Rahmen der Ziffer 3.3.9 von schweizerischen Militärflugzeugen mit Strahlantrieb hervorgerufen werden.
  2. 3. Weitere Beschränkungen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Altenrhein
  3. 3.1 Kunstflüge – ausgenommen bei von den österreichischen Behörden genehmigten Luftfahrtveranstaltungen – dürfen vom Flugplatz Altenrhein aus im österreichischen Luftraum nicht durchgeführt werden.
  4. 3.2 Keinerlei Einschränkungen bei der Benützung des österreichischen Luftraumes unterliegen Such- und Rettungsflüge sowie Flüge aus humanitären Erfordernissen.
  5. 3.3 Zeitliche Beschränkungen
  6. 3.3.1 Generelle Öffnungszeiten

MON-FRE

07.00-12.00 +

 

13.30-20.00 LT

SAM

08.00-12.00 +

 

13.30-20.00 LT

SON

10.00-12.00 +

 

13.30-20.00 LT

  

  1. 3.3.2 In begründeten Fällen kann die Flugplatzleitung bei Reiseflügen Ausnahmen bewilligen:
  1. Von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 07.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT).
  2. An Samstagen zwischen 06.30 und 08.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 22.00 (LT).
  3. An Sonntagen zwischen 07.30 und 10.00, zwischen 12.00 und 13.30 und zwischen 20.00 und 21.00 (LT).

Über die Erteilung solcher Ausnahmen ist dem Amt der Vorarlberger Landesregierung monatlich zu berichten.

  1. 3.3.3 Am Neujahrstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und am Weihnachtstag (25. Dezember) sowie – vorbehaltlich Punkt 3.3.2 – jeweils über Mittag von 12.00 bis 13.30 Uhr (LT) bleibt der Flugplatz geschlossen.
  2. 3.3.4 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Reiseflügen mit Flugzeugen über 14 Tonnen MTOW ist wie folgt begrenzt:

MON-FRE

zwischen

18.30 und 21.00 LT: max. 6 Bewegungen

SAM

ab

13.30-17.00 LT: max. 6 Bewegungen

SON

ab

10.00-12.00 LT: max. 6 Bewegungen

und ab

 

13.30-17.00 LT. max. 6 Anflüge (keine Abflüge)

   

  1. 3.3.5 Platzrundenflüge sowie Rundflüge von weniger als 20 Minuten Dauer sind nur wie folgt gestattet:

MON-FRE

08.00-12.00 LT +

 

13.30-18.30 LT

SAM

08.00-12.00 LT

  

  1. 3.3.6 Die Anzahl der Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken darf zusammen 3 500 Flugbewegungen je Monat nicht übersteigen, wobei ein Floating von 10% während der Monate April bis Oktober zulässig ist.
  2. 3.3.7 An drei Tagen im Frühjahr und an drei Tagen im Herbst dürfen Platzrundenflüge zu Schul- und Trainingszwecken bei Nacht bis längstens 22.00 LT durchgeführt werden. Vor Beginn dieser Flüge ist die Meldestelle für Flugverkehrsdienste in Hohenems zu informieren.
  3. 3.3.8 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für An- und Abflüge bei Werkflügen ist nur wie folgt gestattet:

MON-FRE

08.00-12.00 LT +

 

13.30-18.30 LT

SAM

08.00-12.00 LT

  

  1. 3.3.9 Der österreichische Luftraum darf von Militärflugzeugen mit Strahlantrieb nur im Rahmen von Werkflügen, insgesamt höchstens 50mal im Jahr und nur von MON-FRE von 08.00-12.00 LT und von 13.30-18.30 LT benützt werden.
  1. 3.3.10 Die Benützung des österreichischen Luftraumes für Abflüge bei Segelflug-Schleppflügen ist nur wie folgt gestattet:

MON-FRE

08.00-12.00 LT +

 

13.30-19.00 LT

SAM

08.00-12.00 LT +

 

13.30-18.00 LT

  

  1. 4. Lärmschutzmaßnahmen betreffend den Betrieb des Flugplatzes Hohenems
  1. 5. Informationsrecht
  1. 6. Schlußbestimmungen
  2. 6.1 Diese Vereinbarung tritt mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze in Kraft.
  3. 6.2 Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und ihre Geltung verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, falls sie nicht längstens drei Monate vor ihrem Außerkrafttreten durch eine der beiden Vertragsparteien gekündigt wird. Ihre Geltung endet jedenfalls mit dem Außerkrafttreten des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze.
  4. 6.3 Im Falle des Außerkrafttretens nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen im Hinblick auf eine einvernehmliche Neuregelung auf.

Geschehen zu Wien, am 19. März 1992 in zwei Urschriften.

Schlagworte

Tageslärmbegrenzung, Anflug, Schulzweck, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10012103

Dokumentnummer

NOR40117554

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