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ARTIKEL 9 Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1992

ARTIKEL 9

Gemischte Kommission

(1) Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte Kommission mit der Aufgabe

  1. a) jede Frage, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 oder in sonstigem Zusammenhang damit ergibt, zu behandeln und entsprechende Maßnahmen zu erörtern,
  2. b) allfällige Änderungen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 zu beraten,
  3. c) Empfehlungen an die zuständigen Stellen bezüglich der Punkte a) und b) zu erstatten.

(2) Die Kommission setzt sich aus drei österreichischen und drei schweizerischen Mitgliedern zusammen, die sich von Experten begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.

(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse einstimmig. Sie gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(4) Auf Verlangen einer Delegation ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Flugbetriebsunterlagen der Flugplätze Altenrhein und Hohenems zu gewähren.

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