§ 8
(1) Schankgefäße, die bis zum 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen entweder den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 oder den Bestimmungen nach Anlage entsprechen.
(2) Ab dem 31. Oktober 2016 dürfen nur mehr Schankgefäße erstmalig in den Verkehr gebracht werden und/oder erstmalig verwendet werden, die hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen der Anlage entsprechen.
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