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Artikel 1 ADR - Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.1990

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffern 71 und 72, in flexiblen Schüttgutbehältern *1), wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 10. Juli 1990, Zl. 151 319/1-I/5-1990, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Die für das ADR zuständige Behörde der Deutschen Demokratischen Republik hat am 22. August 1990 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 94/1981

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