Artikel 1
- 1. Die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde
- Wolfsberg wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 258,86 und km 260,00 der A 2 Süd Autobahn und bindet über Zu- und Abfahrtsrampen in die unter Punkt 2 neu verordnete Trasse der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord ein.
- 2. Der Straßenverlauf der B 70b Packer Straße
- Abzweigung Wolfsberg/Nord wird im Bereich der Stadtgemeinde Wolfsberg wie folgt bestimmt:
- Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der B 70 Packer Straße, bei deren km 89,90, unterfährt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Zeltweg-Lavamünd und endet nach einer Anschlußstelle, welche mit Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum Gemeindestraßennetz herstellt, an den unter Punkt 1 festgelegten Rampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord der A 2 Süd Autobahn.
- 3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen der Anschlußstelle Wolfsberg/Nord sowie der B 70b Packer Straße Abzweigung Wolfsberg/Nord mit den Rampen ihrer Anschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Wolfsberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 125151 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
- § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
- Durch diese Verordnung wird der Punkt 1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Feber 1982, BGBl. Nr. 93 betreffend die Anschlußstelle Wolfsberg/Nord aufgehoben.
Schlagworte
Zufahrtsrampe
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Gesetzesnummer
10011993
Dokumentnummer
NOR12152480
alte Dokumentnummer
N9199013368J
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