Rechnungslegung
§ 2.
(1) Die Fonds haben einen gemeinsamen Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer) zu prüfen. Die Abschlußprüfer werden durch die Fonds gemeinsam bestellt. Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden. Die Abschlußprüfer haben unter sinngemäßer Anwendung des § 273 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk zu bestätigen, der zu datieren ist. Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Abschlußprüfer die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer richtet sich sinngemäß nach § 275 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluß sowie der Prüfungsbericht sind bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Finanzen und den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011900
Dokumentnummer
NOR12152928
alte Dokumentnummer
N9199218678J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)