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ARTIKEL 5 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 5

Genehmigungen

(1) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entscheiden die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Parteien über Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr.

(2) Die ausgestellten Genehmigungen werden dem Unternehmer durch die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, auf deren Hoheitsgebiet der betreffende Unternehmer die Beförderungsberechtigung besitzt, ausgehändigt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151549

alte Dokumentnummer

N9198910842L

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