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§ 15 Schiffseichverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Aufnahme der Maße

§ 15

(1) Alle Maße werden am Fahrzeug selbst genommen.

(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.

(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.

(5) Die in den Abs. 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.

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