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§ 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. November 1988, Zl. 610.800/4-I/6-1988, über eine Geschwindigkeitsbeschränkung für bestimmte Kraftfahrzeuge während der Nacht auf der Inntalautobahn und der Brennerautobahn aufgehoben.

(2) Diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 473/2001 tritt am 1. Jänner 2002 um 5.00 Uhr in Kraft.

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