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§ 2 Vertrag mit BRD über den Binnenschiffsverkehr (Durchführung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmung

§ 2.

Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10011804

Dokumentnummer

NOR40026749