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Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

§ 0

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Kurztitel

Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.06.1988

Unterzeichnungsdatum

16.06.1987

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung) INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

StF: BGBl. Nr. 489/1988

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Finnland 489/1988, *Frankreich 489/1988, *Jugoslawien 489/1988, *Norwegen 489/1988, *Schweden 489/1988

Ratifikationstext

Die vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten namens der Österreichischen Bundesregierung unterfertigte Annahmeurkunde wurde am 24. November 1987 bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 5. Juni 1988 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen:

Finnland, Frankreich, Jugoslawien, Norwegen und Schweden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNETEN REGIERUNGEN sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Grundsätze und Verfahren für die Erstellung von Tarifen im innereuropäischen Fluglinienverkehr einheitlich sein sollen; und IN DER ERWÄGUNG, daß es für diesen Linienverkehr wünschenswert ist, das am 10. Juli 1967 in Paris unterzeichnete Internationale Übereinkommen über das Verfahren zur Festlegung von Tarifen für den Fluglinienverkehr *) (in der Folge als Übereinkommen von 1967 bezeichnet), durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

_______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 153/1971

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR11012061

alte Dokumentnummer

N9198810603A

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