Artikel 8
1. Unbeschadet der Artikel 1 und 6 ist jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2. Können sich die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um schiedsrichterliche Entscheidung nicht über die Bildung des Schiedsgerichts einigen, kann jede dieser Vertragsparteien die Meinungsverschiedenheit dem Internationalen Gerichtshof in Form eines Ersuchens gemäß den Statuten des Gerichtshofs übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10011796
Dokumentnummer
NOR12151361
alte Dokumentnummer
N9198816939J
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