vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Übereinkommen über das Verfahren zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.6.1988

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nachdem fünf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden oder Notifikationen der Genehmigung oder Annahme hinterlegt haben in Kraft.

2. Danach tritt es für jeden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Notifikation der Genehmigung oder Annahme in Kraft.

3. Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen von 1967 zwischen den Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019

Gesetzesnummer

10011796

Dokumentnummer

NOR12151364

alte Dokumentnummer

N9198816942J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)