Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nachdem fünf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden oder Notifikationen der Genehmigung oder Annahme hinterlegt haben in Kraft.
2. Danach tritt es für jeden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde oder der Notifikation der Genehmigung oder Annahme in Kraft.
3. Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen von 1967 zwischen den Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung von Tarifen für den innereuropäischen Fluglinienverkehr außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2019
Gesetzesnummer
10011796
Dokumentnummer
NOR12151364
alte Dokumentnummer
N9198816942J
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