Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Völkermarkt wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 291,667 von dem bereits mit Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, festgelegten Abschnitt „Griffen-Grafenstein“ ab und bindet bei km 294,613 wieder in diesen ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Völkermarkt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 100 252/1 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung vom 28. August 1980, BGBl. Nr. 406, von km 291,667 bis km 294,613 abgeändert.
Schlagworte
BGBl. Nr. 406/1980
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
10011785
Dokumentnummer
NOR12151246
alte Dokumentnummer
N9198814592J
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