§ 7
(1) Das Fahrtenheft ist bis zum Aufbrauch der Fahrtenblätter gültig.
(2) Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
(3) Die Frist für die Aufbewahrung beginnt für das Original des Fahrtenblattes mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt und für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenblatt gilt. Die Bestimmungen für die Aufbewahrungsfrist gelten sinngemäß auch für verschriebene oder sonstige unbrauchbar gewordene Fahrtenblätter.
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